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FREIWILLIGE FEUERWEHR ERMREUS

 

Feuerwehr
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Können Sie sich vorstellen, dass ein Handwerker seinen Beruf ausübt, ohne sich vorher Fachkenntnisse und -fertigkeiten angeeignet zu haben? Sicher möchten Sie sich von solch einem Handwerker nicht unbedingt Aufträge ausführen lassen. Ähnlich verhält es sich in unserem Bereich, denn auch das “Feuerwehr-Handwerk” will erlernt sein. Am Anfang des Dienstes in einer Feuerwehr muss deshalb eine “Lehre” stehen in der die “Feuerwehrlehrlinge” ihr Handwerk erlernen. Die Ausbildung beginnt deshalb mit der Grundausbildung.

-Rahmenvorschriften- (lt. Feuerwehr-Dienstvorschrift  FwDV 2/1)

Grundsätze

Die Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren besteht aus der
 

  • - friedensmäßigen Ausbildung und der
  • - besonderen Ausbildung im Rahmen der Erweiterung des Katastrophenschutzes.

Sie wird integriert durchgeführt. Die besondere Ausbildung ist in den Musterausbildungsplänen der FwDV 2/2 besonders kenntlich gemacht.

Die in dieser Vorschrift genannten Ausbildungszeiten erhalten auch die besondere Ausbildung. Diese baut auf der friedensmäßigen Ausbildung auf.

 Die friedensmäßige Ausbildung der freiwilligen Feuerwehren besteht aus der

  • - allgemeinen Ausbildung,
  • - einschließlich Erster Hilfe,
  • - fachlicher Ausbildung,
  • - Ausbildung im Rahmen der Einheit,
  • - in dieser Vorschrift geregelte Ausbildung für Führungskräfte.

    Die Ausbildung ist vor allem auszurichten auf die
     -Rettung von Menschen und Tieren,
    - Bekämpfung von Bränden
    - Bergung von Sachen,
    - Leistung technischer Hilfe,
    - Bekämpfung von Umweltgefahren,
    - Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandverhütung,
    - Leistung von Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG),
     -Förderung von Wasser.

1.5. Auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die im ABC-Dienst, Bergungsdienst oder einem anderen Fachdienst – im Rahmen der Erweiterung des Katastrophenschutzes – mitwirken, sind die für die betreffenden Fachdienste geltenden Ausbildungsvorschriften anzuwenden. Die Feuerwehrgrundausbildung soll der Ausbildung für den Fachdienst vorausgehen.

1.6. Die Art der Ausbildung richtet sich nach den Aufgaben und Funktionen der Feuerwehreinheiten
 

  •  -Truppmann,
  • -Truppführer,
  • -Gruppenführer,
  • -Leiter einer Feuerwehr (Kommandant)

Für die Funktionen besonderer Führungsdienstgrade und Sonderfunktionen gelten entsprechende Ausbildungen.

1.7. Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll künftig zeitlich begrenzt werden. Die Funktion – mit Ausnahme der des Truppmannes – soll nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren übertragen werden, die mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktionen erfolgreich abgeschlossen haben.

1.8. Muß die Ausbildung für eine Funktion unterteilt werden, so sind alle Abschnitte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Länger zurückliegende Ausbildungsabschnitte sind zu wiederholen.

1.9. Mit Abschluß jeder Ausbildung ist festzustellen, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat.

1.10. Eine regelmäßige Fortbildung in den Funktionen ist zur Erhaltung und Ergänzung des Leistungsstandes erforderlich, Fortbildungsveranstaltungen können keine Funktionsausbildungen ersetzen.

1.11 Jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren soll im Jahr mindestens 40 Stunden  Ausbildungsdienst leisten.

1.12 Durch die Teilnahme an Einsätzen und Übungen aller Art sollen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren das Erlernte erhalten und erweitern.

     

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